STEWA Sommerkatalog 2024
253 REISEBEDINGUNGEN / INFO 253 Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträ- gers verantwortlich ist. 15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Überein- kommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veran- stalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestim- mungen berufen. 15.3. Auf Ziff. 14.8. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 16. Verjährung - Geltendmachung 16.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber STEWA Touristik GmbH unter der angegebenen Anschrift oder klartext@stewa.de oder dem Reisever- mittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 16.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz), verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 17. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrt- unternehmens Die EU-Verordnung zur Unter- richtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft- fahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Flug- gesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstal- ter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesell- schaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel in- formieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flug- gesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher„Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa. eu/transport-themes/eu-air-safety- list_en 18. Besondere Regelungen im Zusam- menhang mit Pandemien (insbesonde- re dem Corona-Virus) 18.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 18.2. Der Reisende erklärt sich einver- standen, angemessene Nutzungsre- gelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruch- nahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auf- tretenden typischen Krankheitssymp- tomen das STEWA-Fahrerteam, die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Andere Fahrer des Busses sind nicht Vertreter von STEWA Touristik GmbH zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 19. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 19.1. Unser Unternehmen STEWA Touristik GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt un- ter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49785179579 40 Telefax: +49 7851 79579 41 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de 20. Gerichtsstand Der Reisende kann STEWA Touristik GmbH nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von STEWA Touristik GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen den Reisenden, der ein Kaufmann ist, wird als Gerichts- stand der Sitz von STEWA Touristik GmbH vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn sich Abweichendes aus Abkommen, Übereinkommen oder Verordnungen ergibt. 21. Datenschutz und Schluss bestimmungen 21.1. STEWA Touristik GmbH erhebt und verwendet personenbezogene Daten gemäß den datenschutzrecht- lichen Bestimmungen zu Verkauf, Vermittlung und Durchführung von Reisen und damit verbundenen Leistungen nur im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen. Die Datener- hebung und Verwendung zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erfolgt nur nach Ihrer zuvor erklärten, ausdrücklichen Einwilligung. Näheres finden Sie in unserer vollständigen Datenschutzerklärung auf unserer Webseite. 21.2. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung 01.10.2023 STEWA Touristik GmbH Lindigstraße 2, 63801 Kleinostheim, Tel. 06027-40972-1, Fax: 06027-40972-440, Email: info@stewa.de , www.stewa.de , Geschäftsführer: Peter und Kerstin Stenger Amtsgericht - Registergericht - Aschaffenburg HRB 10276, Sitz: Alzenau Alle wichtigen Informationen zu Ihrer Reise A-Z Allgemeine Gepäckbestimmungen & Handgepäck Pro Person wird maximal 1 Koffer mit einem Gesamtgewicht von 20 kg befördert. Ein Koffer für 2 Reisende mit einem Gesamtgewicht von über 20 kg wird nicht akzeptiert. STEWA Touristik GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfen behalten sich vor, das Gepäck der Reisenden zu wiegen und bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamt- gewichts pro Kilo Übergepäck € 5,- zu berechnen. a) Handgepäck Die Mitnahme von 1 Handgepäckstück mit den Maßen 30 cm x 25 cm x 25 cm und dem Gewicht von max. 5 kg ist möglich. b) Mitnahme von Wertgegenständen z.B. Schmuck sowie dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mit zu führen. c) Medizinisches Sondergepäck Die Mitnahme ist nach vorheriger Absprache möglich. Bitte beachten Sie hierzu unseren Punkt Mobilität bzw. Reisebefinden. Arzneimittel und Betäubungsmittel Der Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt. Unter Umständen ist für die Mitnahme von Arznei- und Betäubungsmitteln, auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhalts- bzw. Wirkstoffe erforderlich. Auch schriftliche Erklärungen des Hausarztes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen, werden von einigen Ländern gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei- oder Betäubungsmittel mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie uns bitte recht zeitnah darüber, ob Sie diese Medikamente mitnehmen dürfen oder ob Ein- fuhrbeschränkungen bestehen und welche besonderen Voraussetzungen oder Dokumente für die Einfuhr der Medikamente in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem Fall sollten Medikamente immer in der Originalverpackung mitgenom- men werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen Vertretungen der jeweiligen Zielländer. Dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mitzuführen. Beeinträchtigungen Gelegentlich können Baustellen von heute auf morgen entstehen oder Bautätigkeiten nach einer langen Pause plötzlich wieder beginnen. Dies gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Bauherrn. Hierauf ist un- sere Einflussnahme leider nicht möglich. Selbstverständlich informieren wir Sie über Bautätigkeiten, sofern wir hiervon Kenntnis erhalten. Durch örtliche Gegebenheiten und bei anhaltenden Trockenperioden kann es vor allem in den Mittelmeer-Anrainerländern zu Wasserdruckabfall oder zur Unterbre- chung der Wasserversorgung kommen. Beförderung von Tieren Tiere sind ausnahmslos von der Beförderung ausgeschlossen. Belüftung Unsere Fahrzeuge verfügen über eine Belüftungsanlage, die ca. 65 x pro Stunde die Luft im Fahrzeug komplett erneuert. Daher werden unsere Gäste permanent mit Frischluft versorgt. Wir empfehlen die Mitnahme von passender Kleidung.. Doppelzimmer zur Alleinbenutzung In der Regel ist es nur möglich ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung zu buchen, wenn ein solches explizit angeboten wird, da Doppelzimmer mit einer Belegung von zwei Personen vorgesehen sind. Generell verfügen wir nur über ein begrenztes Einzelzimmer- kontingent. Fakultative (hinzu buchbare) Leistungen Bitte beachten Sie, dass fakultative Ausflüge und Mahlzeiten in der Regel im Voraus buchbar sind. Bei fakultativ gebuchten Ausflügen und Zusatzlei- stungen, die vor Ort nicht in Anspruch genommen werden, erstatten wir Ihnen anteilmäßig eingesparte Aufwendungen. Flugzeiten Wir teilen Ihnen die Flugzeiten kurz vor Abreise mit, welche wir von der Airline erhalten. Es handelt sich immer um vorläufige Zeiten, welche sich auch kurzfristig vor Abreise seitens der Flug- gesellschaft erneut ändern können. Fundsachen STEWA Touristik verwahrt Fundsachen bis maximal 3 Monate nach Beendigung der Reise auf. Sollten Sie einen Gegen- stand vermissen, melden Sie sich gerne telefonisch oder per Mail unter fundsachen@stewa.de Der Gegen- stand kann nach Terminvereinbarung gerne im Reisebüro abgeholt werden. Auf Wunsch erfolgt ein Versand mit Berechnung der anfallenden Porto- kosten. Gegenstände, die nicht abgeholt werden, übergeben wir an Hilfs- organisationen. Geschenkgutscheine Um einen Geschenkgutschein zu erwerben, können Sie uns gerne anrufen. Wir senden Ihnen den Gutschein inkl. Rechnung per Post zu. Unter https://stewa.de/reiseservice/ geschenkgutscheine/ können Sie unsere Geschenkgutscheine auch online bestellen. Sie können zwischen verschiedenen Onlinegutschein- Vorlagen wählen sowie diesen und die dazugehörige Rechnung sofort ausdrucken. Sobald der Rechnungs- betrag bei uns eingegangen ist, wird der Gutschein aktiviert. Bitte beachten Sie: Der Mindestbetrag beträgt € 10,-. Bitte tragen Sie nur ganzzahlige Eurobeträge ein (z. B.„100“, nicht jedoch„100,50“). Unsere Empfehlung, Gutscheine in kleiner Stückelung zu erwerben, da ein Restguthaben nicht ausgezahlt werden kann.
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