STEWA Sommerkatalog 2024

REISEBEDINGUNGEN / INFO 252 STEWA Touristik GmbH den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist, die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrück- licher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB). 7. Vertragsübertragung - Ersatzreisende 7.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E- Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 7.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn die- ser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Ver- anstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. STEWA Touristik GmbH darf eine Er- stattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 7.4. STEWA Touristik GmbH hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 8. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise 8.1. Vor Reisebeginn kann der Reisen- de jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausrei- chend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 8.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den An- spruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Reisen nach Ziff. 8.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 8.5. 8.3. Die Entschädigungspauschalen von STEWA Touristik GmbH bei Reisen finden Sie in der Tabelle, siehe S. 255. 8.4. Dem Reisenden wird ausdrück- lich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 8.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 8.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von STEWA Touristik GmbH ersparten Aufwen- dungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. STEWA Touristik GmbH hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen. 8.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 8.7. Abweichend von Ziff. 8.2. kann STEWA Touristik GmbH vor Reise- beginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in des- sen unmittelbarer Nähe unvermeid- bare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außerge- wöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 9. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 9.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Rei- senden auf Änderungen des Vertrags. STEWA Touristik GmbH kann jedoch, soweit für sie möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 9.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann STEWA Tou- ristik GmbH bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt € 50,- pro Person und bei Tagesreisen € 25,- pro Ände- rung pro Vorgang verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrück- licher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von STEWA Touristik GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen be- stimmt, was STEWA Touristik GmbH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 10. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infol- ge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat STEWA Touristik GmbH bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestim- mungen dem entgegenstehen. 11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungs- pflichten 11.1. STEWA Touristik GmbH kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmah- nung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für STE- WA Touristik GmbH und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begrün- dete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenser- satzansprüche von STEWA Touristik GmbH bleiben insofern unberührt. 11.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information von STEWA Touristik GmbH) unter- nehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 12. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 12.1. STEWA Touristik GmbH hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteil- nehmerzahl und Frist zu informieren. 12.2. STEWA Touristik GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurück- treten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 12.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 12.1. nicht erreicht und will STEWA Touristik GmbH zurücktre- ten, hat STEWA Touristik GmbH den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von ein bis höchstens sechs Tagen 14 Tage jeweils vor Reisebeginn. 12.4. Tritt STEWA Touristik GmbH vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 12.5. STEWA Touristik GmbH ist in- folge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 13. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen 13.1. STEWA Touristik GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurück- treten, wenn sie aufgrund unvermeid- barer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 13.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 13.1. verliert STEWA Touristik GmbH den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 14. Reisemängel, Rechte und Oblie- genheiten des Reisenden 14.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat STEWA Touristik GmbH einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn STEWA Touristik GmbH wegen der schuldhaften Unter- lassung der Anzeige durch den Reisen- den nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 14.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, so- fern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei STEWA Touristik GmbH oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 14.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädi- gung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzöge- rungen bei Flugreisen oder Kreuz- fahrten sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft, Reederei und STEWA Touristik GmbH anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzuneh- men. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reise- leitung oder unserem Bordpersonal anzuzeigen. 14.4. Abhilfeverlangen und Selbst- abhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. STEWA Touristik GmbH hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 14.2. (siehe oben). Wenn STEWA Touristik GmbH nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemes- senen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan- gen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. STEWA Touristik GmbH kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unver- hältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. STEWA Touristik GmbH ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 14.5. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 14.1. (siehe oben) wird verwiesen. 14.6. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden an- gemessenen Frist kündigen. Verweigert STEWA Touristik GmbH die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 14.7. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat STEWA Touristik GmbH den Scha- densersatz unverzüglich zu leisten. 14.8. Anrechnung von Entschädi- gungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe in- ternationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 15. Haftungsbeschränkung 15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der

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