STEWA Sommerkatalog 2024

REISEBEDINGUNGEN / INFO 251 Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden, die Reisebedingungen ergänzen die §§ 651 a ff. BGB und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang. Bitte lesen Sie die Reisebe- dingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 1.1. Reiseanmeldungen können münd- lich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen von STEWA Touristik GmbH (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämt- licher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestäti- gung des Vertrags in Papierform. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage ge- bunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch STEWA Touristik GmbH bestätigt. 1.3. Telefonisch nimmt STEWA Touristik GmbH, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Ver- tragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist, und den der Reisende innerhalb dieser Frist anneh- men kann. 1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedin- gungen. 1.6. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reisende STEWA Touristik GmbH den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig buchen“ ver- bindlich an. Dem Kunden wird der Ein- gang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich. 2. Vermittelte Leistungen - weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten, zusätz- lichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermitt- ler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlos- sen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Rei- severmittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. 2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschal­ reiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 3. Pass-, Visa- und gesundheits­ polizeiliche Formalitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfor- dernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich einge- tretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informations­ pflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstal- ter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung bzw. Nach- weise). Insofern gilt Ziff. 8.3 (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsiche- rungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforde- rung bei Reisen mit einer Dauer von mehr als 7 Tagen bis 20 Tage vor Rei- sebeginn und mit einer Dauer von bis zu 6 Tagen bis 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungs- schein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann STEWA Touristik GmbH nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 8.3 (siehe unten) verlangen. 5. Leistungen und Pflichten 5.1. STEWA Touristik GmbH behält sich Änderungen vom Prospekt/Ka- talog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. STEWA Touristik GmbH darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. STEWA Touristik GmbH hat Informationspflichten vor Reiseanmel- dung, soweit diese für die vorgesehene Pauschalreise erheblich sind, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbe- sondere über wesentliche Eigenschaf- ten der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen be- stimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstal- ters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung - siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. STEWA Touristik GmbH hat über ihre Beistandspflichten zu informie- ren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rück- beförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemes- sener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. STEWA Touristik GmbH hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Ände- rungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6.) . 5.6. Leistungsänderungen nach Ver- tragsschluss sind in Ziff. 6. geregelt. 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungs- und Preisänderungen / Leistungsänderungsvorbehalt 6.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Ver- tragsabschluss notwendig werden und von STEWA Touristik GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeige- führt wurden, sind STEWA Touristik GmbH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. STEWA Touristik GmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer- haften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die STEWA Touristik GmbH ausdrücklich, z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von STEWA Touristik GmbH als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für STEWA Touristik GmbH geringere Kosten, so sind dem Reisen- den die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 6.4. STEWA Touristik GmbH ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhö- hung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben; Hafen oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammen- hang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlichrechtliche Eintrittsgebühren) c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Kunde kann eine Senkung des Rei- sepreises und Berechnung des neuen Reisepreises nach dem folgenden Ab- satz 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Ände- rung der in Satz 1 aufgeführten Posi- tionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für STEWA Touristik GmbH führt. Soweit für STEWA Touristik GmbH dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlan- gen des Kunden nachzuweisen. 6.5 Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Änderungen die Reisegruppe als Gesamtheit be- treffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlage­ betrages wird - je nachdem, was für die Kunden günstiger ist - entweder die konkret erwartete oder die ur- sprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 6.6 STEWA Touristik GmbH muss dem Kunden eine solche Preiserhö- hung unter Angabe des Erhöhungs- grundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen. 6.7 Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann Reisebedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote von STEWA Touristik GmbH

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